Zahlreiche Maßnahmen des Arbeitsschutzes finden ihre Grundlagen mittlerweile in öffentlich-rechtlichen Normen. So verfolgt auch das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) die Zielrichtung, die Gesundheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bei der Arbeitszeitgestaltung zu gewährleisten (§ 1 Nr. 1 ArbZG). Auch in der nach § 5 ArbSchG vorzunehmenden Gefährdungsbeurteilung ist je nach Art der zu leistenden Tätigkeiten die Gestaltung der Arbeitszeit (hierzu gehören auch ausreichende Ruhepausen) ein zu berücksichtigender Beurteilungsfaktor. Ruhepausen bewahren vor Überbelastung und dienen somit gezielt der Vorbeugung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten.
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