Zahlreiche Maßnahmen des Arbeitsschutzes finden ihre Grundlagen mittlerweile in öffentlich-rechtlichen Normen. So verfolgt auch das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) die Zielrichtung, die Gesundheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bei der Arbeitszeitgestaltung zu gewährleisten (§ 1 Nr. 1 ArbZG). Auch in der nach § 5 ArbSchG vorzunehmenden Gefährdungsbeurteilung ist je nach Art der zu leistenden Tätigkeiten die Gestaltung der Arbeitszeit (hierzu gehören auch ausreichende Ruhepausen) ein zu berücksichtigender Beurteilungsfaktor. Ruhepausen bewahren vor Überbelastung und dienen somit gezielt der Vorbeugung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten.
Seiten 515 - 519
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: