Wer in einem Bahnabteil bei einer Hilfeleistung für andere persönlich angegriffen wird, kann unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen. So sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 13 Buchstabe a) SGB VII Personen kraft Gesetzes versichert, „die bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten“. Mit einem Fall dieser Art hatte sich das Landessozialgericht Hamburg (LSG) in seinem rechtskräftigen Urteil vom 27.2.2019 – L 2 U 4/16 – zu befassen.
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2365-7634.2019.12.10 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2365-7634 |
| Ausgabe / Jahr: | 12 / 2019 |
| Veröffentlicht: | 2019-12-05 |
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
