Nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII erstreckt sich der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung auch auf „das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit“. Dies betrifft im Regelfall den Weg von der Wohnung einer versicherten Person bis zu deren Arbeitsplatz und den entsprechenden Rückweg, lässt aber als Ausgangs- bzw. Endpunkt eines solchen Weges auch einen von der Wohnung abweichenden dritten Ort zu, also beispielsweise das Elternhaus in der Nachbarstadt oder die Wohnung der Freundin. Die Herausarbeitung einer genauen Definition dieses dritten Ortes stellt seit jeher eines der schwierigsten Probleme des im Jahre 1925 eingeführten Wegeunfallrechts dar.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2193-3308.2013.09.16 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2193-3308 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2013 |
Veröffentlicht: | 2013-08-29 |
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