Die Anerkennung eines Unfalls als Arbeitsunfall setzt voraus, dass es zu einer schädigenden Einwirkung auf den Körper einer verletzten/getöteten Person „von außen“ gekommen ist, also nicht „von innen“ durch eine bereits vorhandene Krankheit. Diese Abgrenzung erscheint zwar als zweckmäßig, ist aber in den Fällen problematisch, in denen eine außergewöhnliche Kraftanstrengung der betroffenen Person selbst zu einem Gesundheitsschaden geführt hat – wie beispielsweise in den Verhebe-Unfällen.
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