Versichert ist nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII nicht nur die Tätigkeit am Arbeitsplatz, sondern auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit. Dabei hat sich die Rechtsprechung im Laufe der Jahre stetig weiterentwickelt und als Ausgangs- bzw. als Zielpunkt des Weges nicht nur die Wohnung des Versicherten bzw. dessen Arbeitsstätte anerkannt, sondern auch einen sogenannten „dritten Ort“ (vgl. zur Übersicht Jung/Brose, in: Eichenhofer/von Koppenfels-Spies/Wenner, Kommentar zum SGB VII, 2. Auflage 2019, Rn. 109 – 114 zu § 8 SGB VII). Gesetz und Rechtsprechung sind hier nicht ganz widerspruchsfrei, so dass bei jetzt zur Entscheidung anstehenden Fällen jeweils der aktuelle Meinungsstand ermittelt werden muss. Dies betrifft beispielsweise auch die Frage, wie bzw. ab wann es sich auswirkt, wenn der Weg vom/zum „dritten Ort“ länger, weiter oder risikoreicher ist als der unmittelbare Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2365-7634.2020.09.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2365-7634 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-09-02 |
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