Die Reformdiskussionen in der gesetzliche Kranken- und Rentenversicherung um stabile Beitragssätze – mit einer ungleich größeren finanziellen Dimension gegenüber der gesetzlichen Unfallversicherung – haben mittlerweile unter völlig anderen Anzeichen auch die gesetzliche Unfallversicherung erfasst. Trotz sinkender Unfall- und Berufskrankheiten-Zahlen stellen sich vor dem Hintergrund der so genannten Rentenaltlasten und dem dramatischen Rückgang von Beschäftigtenzahlen z. B. in der Bau-Branche auch essenzielle Finanzierungsfragen. Nahezu im Schatten dieser bedeutsamen Fragen für die gesetzliche Unfallversicherung ist die BKV-ÄndV vom 05.09.2002 am 01.10.2002 in Kraft getreten (BGBl. I, S. 3541). Die zuletzt durch die BKV vom 31.10.1997 (BGBl. I, 2623 ff.) geänderte Berufskrankheiten-Liste (Anlage der BKV) wurde aufgrund der zwischenzeitlich gewonnenen neuen medizinisch-wissenschaftlich gesicherten Erkenntnisse um eine neue Berufskrankheit ergänzt; eine Berufskrankheit wurde wesentlich erweitert. Die Erweiterung der Berufskrankheit ist noch Ausfluss des Artikels 30 Abs. 6 des Einigungsvertrages, in dem der Verordnungsgeber geprüft hat, inwieweit die bis zum 31.12.1991 in den neuen Bundesländern geltenden Regelungen über Berufskrankheiten berücksichtigt werden können. Ferner wurde die Gebühr nach § 5 Absatz 1 Satz 1 der BKV für die Erstellung eines Zusammenhangsgutachtens, der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen nach § 4 Abs. 4 der BKV um 50 € auf 200 € angehoben. Die nachfolgenden Ausführungen befassen sich deswegen mit der neuen sowie erweiterten Berufskrankheit und mit der Gebührenerhöhung für das Zusammenhangsgutachten der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stelle. Darüber hinaus werden abschließend einige grundsätzliche Problemfelder angesprochen.
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