Der Betreiber – ein Unternehmen der Tonwarenindustrie – hatte für den Betrieb seiner Produktionsanlagen die Möglichkeit, diese wahlweise mit Erdgas oder mit Flüssiggas zu beheizen. Die 1989 installierte Flüssiggasanlage sollte von Butangas auf Propangas umgestellt werden. Der Betreiber beauftragte 1990 den Hersteller der Flüssiggasanlage mit den entsprechenden Umrüstungsarbeiten – und dazu musste der Gas/Luft-Mischer (G/L-Mischer) ausgebaut werden. Die Arbeiten erledigten folgende zwei Mitarbeiter des Herstellers:
– T ist zwar nicht Geschäftsführer des Anlagenherstellers, aber – so das OLG – „nach seinen Angaben im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ist davon auszugehen, dass er die Firma faktisch jedenfalls im technischen Bereich führt. Er ist als Diplom-Ingenieur ohne besondere Funktionsbezeichnung in der GmbH tätig, als deren Geschäftsführerin seine Ehefrau eingetragen ist“.
– S ist beim Anlagenhersteller als Schweißer tätig. Nach Wiedereinbau und Probelauf ohne Störungen verließen T und S am späten Freitag-Nachmittag das Werk des Betreibers. „Zu dieser Zeit und noch einige Stunden lang wurden die Öfen mit Flüssiggas beheizt“. Am späten Abend trat Gasgeruch auf. Der Betriebsmeister B – beim Betreiber „zuständig für die Einteilung und Produktionsüberwachung“ – ließ die Flüssiggasanlage abschalten und beheizte die Öfen einige Tage wieder mit Erdgas. Auf Weisung des Betriebsleiters setzte B die Flüssiggasanlage einige Tage später wieder in Betrieb. Als Gasgeruch feststellt wurde, ging B zur Flüssiggasanlage. „Auf dem Weg dorthin bemerkte er, dass Flüssiggas aus dem Ausgangsrohr der Luftleitung tropfte. Nahezu im selben Moment kam es zu einer Explosion, durch die B schwer verletzt wurde“.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2193-3308.2015.02.11 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2193-3308 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-02-11 |
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