Ende Juli 2006 stellte ein Sachverständiger fest, dass das Füllventil eines Gastanks im Nachbargebäude einer Bäckerei in Lehrberg „geringfügig undicht“ war. Etwa einen Monat später wurde der Tank mit etwas mehr als 3.000 Litern Gas befüllt. Am 22. September 2006 schickte das mit der Befüllung und Wartung des Tanks beauftragte Unternehmen seinen Tankwagenfahrer und Monteur (M) zur Beseitigung der Undichtigkeit am Füllventil. M war seit dem 21. September 2005 „berechtigt, unter Druck stehende Behälter zu prüfen“. Weil M mit dem Tanklastzug nicht nahe genug an den Gastank herankommen konnte und die Länge seiner Schläuche daher nicht ausreichte, konnte M das Gas nicht vom Tank in den Lastzug umpumpen. Er entschloss sich daher, die Undichtigkeit am befüllten Tank zu beheben. Da M wegen eines Aufsatzes um den Domschacht meinte, die vorgeschriebene, per Hand zu drehende und um 40 cm zu verlängernde Knarre nicht benutzen zu können, verwendete er einen „mit Druckluft betriebenen Schrauber“.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2193-3308.2014.06.14 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2193-3308 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2014 |
Veröffentlicht: | 2014-06-05 |
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