Die europarechtlichen Vorgaben fordern bei bestimmten Tätigkeiten für Schwangere und Stillende eine Gefährdungsbeurteilung in Bezug auf mutterschutzsensible Aspekte (Art. 4 Abs. 1 RL 92/85/EWG). Europäische Richtlinien enthalten für die Mitgliedsstaaten verbindliche Ziele, lassen dem Mitgliedsstaat aber die Wahl, wie er die in der Richtlinie enthaltenen Ziele umsetzt (Art. 288 UAbs. 3 AEUV). Vor dem 01.01.2018 erfolgte eine diesbezügliche Umsetzung in der „Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz (MuScharbV). Seit Inkrafttreten der novellierten Fassung des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) zum 01.01.2018 enthält § 10 MuSchG eine entsprechende Umsetzung. Dass Deutschland hier eine Gefährdungsbeurteilung in Bezug auf mutterschutzsensible Tätigkeiten für alle Tätigkeiten von schwangeren oder stillenden Frauen fordert und nicht nur in Bezug auf die in Art. 4 Abs. 1 RL 92/85/EWG benannten Gefährdungen, ist europarechtlich unschädlich. Die Richtlinien bestimmen hier gewissermaßen nur die Mindestvoraussetzungen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2365-7634.2019.06.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2365-7634 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-06-05 |
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