Nach einer anonymen Anzeige, dass Sanierungsarbeiten gegen das Gefahrstoffrecht verstoßen, wehrten sich Wohnungseigentümer durch Klage gegen die Aufsichtsbehörde – und das Verwaltungsgericht Ansbach hat Gelegenheit, die Herstellungs- und Verwendungsbeschränkungen in Bezug auf Asbest herauszuarbeiten und sich bemerkenswert ausführlich mit dem Sinn des ChemG und der GefStoffV zu befassen: Die Eigentümerinnen und Verwalterinnen von Wohnungseigentum beantragten „festzustellen, dass sie berechtigt sind, nach Beseitigung von asbesthaltigen Bodenplatten in ihren Wohnungen und den von ihnen verwalteten Wohnungen asbesthaltigen (oder nicht nachgewiesen asbestfreien) Kleberuntergrund in den Wohnungen zu belassen und zu versiegeln bzw. zu überdecken“. Klagegegner dieser Feststellungsklage ist die zuständige Behörde.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2365-7634.2020.03.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2365-7634 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-03-04 |
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.