Die Kraftfahrzeughilfe ist entweder eine ergänzende Leistung zur medizinischen oder beruflichen Rehabilitation oder sie zählt zu den Hilfen im Rahmen der sozialen Rehabilitation. Die Kraftfahrzeughilfe umfaßt die Förderung beim Erwerb eines Kraftfahrzeugs, bei der behindertenbedingten Zusatzausstattung/Umrüstung oder beim Erwerb der Fahrerlaubnis. Im Rahmen der Kraftfahrzeughilfe werden Zuschüsse und/oder Darlehen gewährt. Die Verbände der Unfallversicherungsträger regeln nach § 31 Abs. 2 Satz 2 SGB VII für die medizinische Rehabilitation (anstelle eines motorbetriebenen Rollstuhls) und nach § 40 Abs. 5 SGB VII für die berufliche oder soziale Rehabilitation „das Nähere“ durch Richtlinien. Bei der medizinischen Rehabilitation ist die Verordnung über die orthopädische Versorgung Unfallverletzter vom 18.7.1973 als vorrangiges Recht zu beachten. Bei der beruflichen oder sozialen Rehabilitation „gilt“ nach § 40 Abs. 3 SGB VII die Kraftfahrzeughilfe-Verordnung vom 28.09.1987, zuletzt geändert durch Verordnung vom 30.9.1991. Die neuen Richtlinien lösen zum 1.1.1999 die alten Regelungen ab. Der Beitrag informiert über die grundsätzlichen Probleme, aber auch über alle wichtigen Einzelfragen.
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