Private bzw. eigenwirtschaftliche Tätigkeiten unterliegen nicht dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, es sei denn, eine versicherte Tätigkeit wird nur geringfügig unterbrochen durch eine Verrichtung, die quasi im Vorübergehen oder ganz nebenbei erfolgt. Dabei geht die Rechtsprechung aktuell davon aus, dass der Versicherungsschutz nur unter Einhaltung sehr enger Grenzen fortbestehen kann, im Gegensatz zu den früher dazu vertretenen Auffassungen: So hatte beispielsweise das Sozialgericht Berlin in seinem Urteil vom 18.6.1987, Sammlung Breithaupt 1988 S. 17, entschieden, dass für eine Angestellte, die auf ihrem Weg von der Arbeit nach Hause ein kurzes privates Telefonat aus einer Telefonzelle führte, die gerade zu diesem Zeitpunkt von einem KFZ umgefahren wurde, der (Wege-)Versicherungsschutz fortbestanden hatte.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2365-7634.2018.09.12 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2365-7634 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-09-04 |
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