Das Bundessozialgericht (BSG) hatte sich in seinem Urteil vom 20.12.2016 – B 2 U 11/15 R – mit der Frage zu befassen, unter welchen Voraussetzungen von einer wesentlichen Änderung der gesundheitlichen Verhältnisse im Sinne der §§ 48 SGB X, 73 SGB VII auszugehen ist.
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