Der Begriff der Befähigten Person wurde im Jahr 2002 im Rahmen der Einführung der Betriebssicherheitsverordnung erstmals erwähnt und findet sich im Moment auch nur dort wieder. Die Definition ist im § 2 Abs. 7 der Betriebssicherheitsverordnung festgelegt. In anderen Rechtsgebieten gibt es nach wie vor Sachkundige und Sachverständige. Keine Person wird durch die Ausbildung zur Befähigten Person, sondern nur durch die Ernennung durch den Arbeitgeber. Dieser hat neben der Art und dem Umfang der Prüfung auch das Anforderungsprofil an den Prüfer festzulegen.
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