Bei der konkurrierenden Kausalität führt der Unfall (die schädigende Einwirkung im Sinne der Listennummer der Anlage zur BKV) gemeinsam mit eigenwirtschaftlichen Bedingungen zum Gesundheitsschaden im Sinne der §§ 8 und 9 SGB VII. Nach der hergebrachten Auffassung erfordert eine rechtlich wesentliche Mitverursachung, dass die Bedingung aus dem versicherten Bereich gegenüber eigenwirtschaftlichen Bedingungen mindestens gleichwertig ist. Vor allem Krasney hat sich dafür ausgesprochen, auch bei „untergleichwertigen“ Bedingungen aus dem Versichertenbereich die Mitursächlichkeit zu bejahen. Seine Meinung hat auch in der Literatur Zustimmung gefunden. Der Aufsatz geht nicht nur der Frage nach, ob auf das Gleichwertigkeitserfordernis verzichtet werden kann. Er beschäftigt sich außerdem damit, welche Lösungen die Rechtsprechung bei konkurrierender Kausalität in den Bereichen Wegegefahr, innere Ursache, alkoholbedingter Leistungsabbau und Müdigkeit (haftungsbegründende Kausalität) sowie bei Todesfällen (haftungsausfüllende Kausalität) gefunden hat.
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