Pannenhelfer, die bei ihrem Einsatz verletzt worden sind, haben Anspruch auf dieselben Leistungen wie Arbeitnehmer nach einem Arbeitsunfall. Zuständig sind hier die „Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand“ (§§ 125 ff. SGB VII), und zwar nach § 128 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII („für Personen, die wie Beschäftigte für nicht gewerbsmäßige Halter von Fahrzeugen oder Reittieren tätig werden“) die Unfallversicherungsträger im Landesbereich. Voraussetzung für einen solchen Unfallversicherungsschutz ist allerdings das Vorliegen einer „Panne“, und diese muss im Einzelfall erst nachgewiesen werden, wie beispielsweise das Urteil des Thüringer Landessozialgerichts (LSG) vom 27.12.2018 – L 1 U 858/17 – anschaulich belegt.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2365-7634.2019.05.12 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2365-7634 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-05-08 |
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