Die Mithilfe von Freunden oder Verwandten bei Eigenbaumaßnahmen steht oft nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wie dies die zahlreichen Abgrenzungsbeispiele aus der Rechtsprechung belegen. Zunächst zu den Begriffen: Für die in Eigenarbeit nicht gewerbsmäßig ausgeführten Bauarbeiten (nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten im Sinne von 129 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII) sind die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand im kommunalen Bereich zuständig, also die Gemeindeunfallversicherungsverbände, die Unfallkassen der Länder und Gemeinden, die gemeinsamen Unfallkassen und die Feuerwehrunfallkassen (vgl. § 185 Abs. 2 SGB VII), wobei Beiträge nicht erhoben werden (sog. kurze, nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten).
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2365-7634.2020.05.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2365-7634 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-05-08 |
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