Unbestritten führt die Notwendigkeit, aus einem Aufenthaltsbereich zwei Rettungswege ins Freie nachzuweisen, immer wieder zu Konflikten. Insbesondere in Bestandsgebäuden erfordert diese im § 33 (1) MBO eindeutig formulierte Gesetzmäßigkeit eine betriebliche Risikoanalyse. Belange des Betriebsablaufes, der Grundrissgestaltung, der Nutzungsspezifik, ja auch der Ästhetik, der konstruktiven Möglichkeiten, der sicheren Benutzbarkeit, auch der Gebäude- und Betriebssicherheit und nicht zuletzt der Kosten spielen hierbei eine maßgebende Rolle.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2365-7634.2016.04.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2365-7634 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-04-04 |
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