Die Pflege (§ 44 SGB VII) ist im SGB VII weder der medizinischen Rehabilitation (so das bis zum 01.01.1997 für die gesetzliche Unfallversicherung geltende Dritte Buch der RVO) noch der beruflichen oder sozialen Rehabilitation zugeordnet. Vielmehr hat ihr der Gesetzgeber einen eigenen Unterabschnitt gewidmet. Der Anspruch auf Pflege setzt Hilflosigkeit aufgrund eines Versicherungsfalls (Arbeitsunfall oder Berufskrankheit) voraus. Im Regelfall wird eine Geldleistung (Pflegegeld) gewährt, aus der der Versicherte die notwendigen Leistungen selbst bestreiten kann. Auf Antrag ist die Pflege vom Unfallversicherungsträger als Sachleistung zu erbringen. Der Beitrag informiert über alle mit der Pflege zusammenhängenden Probleme. Schwerpunktmäßig werden die Fragen diskutiert, die bisher noch nicht durch Rechtsprechung und Literatur abgeklärt sind (z. B. Zusammenhangsfragen, die für die Pflege relevanten Bereiche der Hilfsbedürftigkeit, der Umfang des Ermessens bei der Festsetzung des Pflegegeldes, Kombination von Pflegegeld und Pflege als Sachleistung, Abgrenzung von Leistungen nach § 44 SGB VII zu anderen, teilweise zweckidentischen Leistungen nach dem SGB VII).
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