Vorbereitende Handlungen gehören nicht zu den nach § 8 SGB VII versicherten Tätigkeiten, es handelt sich dabei vielmehr um Maßnahmen, die einer versicherten Tätigkeit vorangehen und deren Durchführung erleichtern oder überhaupt erst ermöglichen. Kommt es bei solchen vorbereitenden Arbeiten zu einem Unfall, kann dieser nicht als Arbeitsunfall anerkannt werden. Daher muss im konkreten Einzelfall genau die Frage untersucht werden, ob tatsächlich nur eine vorbereitende Handlung gegeben ist oder nicht doch schon eine versicherte Tätigkeit vorliegt, so wie dies vom BSG in beispielhafter Weise in dessen Hauswirtschafterinnen-Urteil vom 27.11.2018 – B 2 U 7/17 R – geprüft worden ist.
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2365-7634.2019.10.12 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2365-7634 |
| Ausgabe / Jahr: | 10 / 2019 |
| Veröffentlicht: | 2019-10-08 |
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
