Der Artikel beleuchtet die Rolle des Betriebsrats im Arbeitsschutz als Zusammenspiel von Arbeitgeberpflichten und betrieblicher Mitbestimmung. Während der Arbeitgeber für den Arbeitsschutz verantwortlich bleibt, kommt dem Betriebsrat eine zentrale Funktion bei der Überwachung, Mitwirkung und insbesondere bei der Ausgestaltung konkreter Maßnahmen zu. Im Mittelpunkt steht das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG, ergänzt durch weitere Beteiligungsrechte. Insgesamt zeigt sich, dass der Betriebsrat maßgeblich zur praktischen Umsetzung eines wirksamen Arbeits- und Gesundheitsschutzes im Betrieb beiträgt.
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