Immer dann, wenn eine gesetzliche Norm nicht ausschließlich auf eine andere Norm verweist, sondern die Verweisung mit einer Modifizierung des Inhalts der Norm, auf die verwiesen wird, verbunden wird, muss der Rechtsanwender nicht nur die Norm, auf die verwiesen wurde, prüfen, sondern darüber hinaus die Verweisungsnorm selbst. § 113 S. 1 SGB VII verweist auf die §§ 195, 199 Abs. 1 und 2 sowie § 203 BGB, modifiziert diese Regelungen des bürgerlichen Rechts zur Verjährung jedoch. Die dabei entstehenden Probleme bei der Durchsetzung von Regressansprüchen gemäß den §§ 110 f. SGB VII sollen hier näher beleuchtet werden.
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