Nach § 2 Abs. 1 Nr. 12 SGB VII erfasst der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung kraft Gesetzes auch „Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen, teilnehmen“. Wie das Bundessozialgericht dazu bereits mit Urteil vom 29.11.1990 – 2 U 27/90 – entschieden hat, betrifft die Vorschrift den gesamten Tätigkeitsbereich eines Unternehmens, also nicht nur die reinen Hilfeleistungsaktionen sondern ebenfalls die organisatorischen, administrativen, sozialen bzw. vereinsrechtlichen Belange, die wesentlich der Öffentlichkeitsarbeit dienen, wie beispielsweise ein Waldfest der freiwilligen Feuerwehr.
Nach Ansicht des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (LSG) in seinem Urteil vom 30.4.2020 – L 10 U 4485/18 – sind damit auch die in § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII aufgeführten Wegeunfälle in den Versicherungsschutz mit einbezogen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2365-7634.2021.07.12 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2365-7634 |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-06-29 |
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