In dem von den gewerblichen Berufsgenossenschaften angewandten Verfahren zur Berechnung der Gefahrklassen des jeweiligen Gefahrtarifs finden die in dem Beobachtungszeitraum erzielten Regresseinnahmen keine Berücksichtigung. Dies entspricht zwar dem Wortlaut und der historischen Auslegung des § 157 SGB VII. Sinn und Zweck dieser Vorschrift sowie das System zur Beitragsfinanzierung der gesetzlichen Unfallversicherung erfordern es jedoch, tatsächlich erzielte Regresseinnahmen bei der Berechnung der Gefahrklassen der einzelnen Tarifstellen zu berücksichtigen. Ziel des nachstehenden Beitrags ist es, anhand einer modellhaften Beitragsberechnung und auf Grundlage einer kurzen Darstellung der Beitragsberechnung in der gesetzlichen Unfallversicherung darzulegen, dass es daher aus Gründen der Beitragsgerechtigkeit geboten ist, Regresseinnahmen innerhalb der Beitragsberechnung der gewerblichen Berufsgenossenschaften zu berücksichtigen.
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