(Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 22.05.2006 – L 2 U 327/06 – Revision anhängig beim Bundessozialgericht – B 2 U 17/06 R)
Das LSG Baden-Württemberg hat sich erneut mit der für die berufsgenossenschaftliche Praxis interessanten Frage befasst, ob bei einem „Arbeitsunfall“ eines nicht versicherten Unternehmers auf sog. „gemeinsamer Betriebsstätte“ Ansprüche nach SGB VII bestehen können. Anders als noch im Jahre 2001 hat das LSG dies jetzt verneint; wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache wurde die Revision zugelassen. In der Literatur sind die Meinungen geteilt. Der versicherungsrechtlich untypische Anspruch nach § 105 Abs. 2 Satz 2 SGB VII gegen den Unfallversicherungsträger stehe – so z. B. Ricke – auch solchen unversicherten Unternehmern zu, die auf einer „gemeinsamen Betriebsstätte“ geschädigt und deren Schädiger dadurch haftungsfrei würden. Dies ergäben die uneingeschränkte Verweisung in § 106 Abs. 3 3. Alt. SGB VII auf § 105 sowie der Normzweck beider Regelungen. Schmidt dagegen vertritt die Ansicht, durch die Verweisung sollten nicht neue, von § 106 Abs. 3 SGB VII an sich nicht erfasste Fälle in den Anwendungsbereich der Haftungsbeschränkung einbezogen werden.
Seiten 107 - 108
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