B betreibt ein Kurheim, das einen Aufzug „älteren Modells“ hat. B vereinbarte für den Aufzug 1977 mit dem Unternehmen W einen Wartungsvertrag. Der letzte Wartungsdienst war am 1. Juli 2010. Am Abend des 12. August 2010 hatte ein Mitarbeiter des W „Reparaturarbeiten an dem Fahrstuhl aufgrund eines aufgetretenen Defektes ausgeführt“. Am 13. August 2010 wollte die 80-jährige Bewohnerin K mit dem Aufzug zum Frühstück und trat ins Leere, weil die Kabine etwa 18 cm über dem Bodenbereich stehengeblieben war. Sie brach sich mehrere Knochen. Sie ist die Klägerin und verlangt € 10.000,– Schmerzensgeld – zunächst von W (dazu I.), und dann nach Erfolglosigkeit von B (dazu II.).
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2193-3308.2015.09.11 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2193-3308 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-09-02 |
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