Vor 10 Jahren hat sich das Amtsgericht München zu Sorgfaltspflichten bei Nutzung einer elektronischen Einparkhilfe geäußert – zwar nur knapp, die Aussagen könnten aber auf die Zukunft der Verantwortungszuteilung bei automatisierten Systemen deuten: Ein Mann mietete einen Skoda mit „PDC-System“ – eine Einparkhilfe, die beim Rückwärtsfahren das Vorhandensein von Hindernissen akustisch signalisiert. Bei der Autorückgabe parkte er rückwärts im Parkhaus des Vermieters am Berliner Alexanderplatz ein und fuhr gegen eine rückwärtige Begrenzung. Genau dort „befindet sich in Höhe des Abtaststrahles des PDC ein Hohlraum. Der Abtaststrahl erfasste daher nicht die höherliegende Begrenzung des Parkfelds. Diese Hohlräume unterhalb der Begrenzung waren sichtbar“. Der Autovermieter ist Kläger und verlangte vom Automieter als Beklagtem die vereinbarte Eigenbeteiligung von € 750,–. Das AG München hielt im Urteil vom 19. Juli 2007 die Klage für begründet. Die Schadensersatzhaftung setzt insbesondere eine Pflichtverletzung und Verschulden voraus.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2365-7634.2017.05.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2365-7634 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-05-08 |
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