Arbeitsmittel müssen für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen geeignet sein. Sie sind so bereitzustellen und zu benutzen, dass Gefährdungen für Beschäftigte durch physikalische, chemische und biologische Einwirkungen vermieden werden. Dies ist die zentrale Forderung der Betriebssicherheitsverordnung. Dabei hat der Arbeitgeber Vorkehrungen zu treffen, damit die Arbeitsmittel vor der Benutzung auf Mängel überprüft werden und während der Benutzungszeit, soweit möglich, Mängelfreiheit gewährleistet ist. Bei der Feststellung von Mängeln, die Auswirkungen auf die Sicherheit der Beschäftigten haben, dürfen die Arbeitsmittel nicht benutzt werden.
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