Das Thüringer Landessozialgericht (LSG) hatte mit Urteil vom 8.1.2018 – L 1 U 900/17 – (Revision nicht zugelassen) über folgenden Sachverhalt zu entscheiden: Eine im Schichtdienst beschäftigte 39-jährige Fleischereifachverkäuferin hatte am 17.6.2014 von 10 Uhr bis 18.30 Uhr und am 18.6.2014 von 5 Uhr bis 13 Uhr gearbeitet. Anschließend war sie mit der Regionalbahn in Richtung Heimatbahnhof gefahren, war dort aber – weil sie eingeschlafen war – nicht ausgestiegen und im Zug verblieben. Sie hatte dann – nach dem Aufwachen – den Zug erst an einer späteren Haltestelle verlassen. Dort hatte sie die Bahngleise überqueren wollen, um den am gegenüberliegenden Bahnsteig bereitstehenden Gegenzug zu erreichen. Dabei hatte sie mit ihrer Tochter telefoniert und ihr mitgeteilt, dass sie sich verspäten werde. Beim Überqueren der Bahngleise war sie dann von einer Rangierlok erfasst und getötet worden.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2365-7634.2018.05.11 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2365-7634 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-05-14 |
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