Nachdem der für das Recht der Unfallversicherung zuständige 2. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) sich zum Frühlingsanfang bereits mit Rechtsfragen zum Arbeitsunfall, Wegeunfall und Berufskrankheitenrecht befasst hatte, standen kurz vor der Sommerpause Fragen zur privaten Dienstwagennutzung durch leitende Mitarbeiter der Unfallversicherung (Aktenzeichen B 2 A 1/22 R) sowie zwei Arbeitsunfälle, zum einen im Zusammenhang mit einer Schutzimpfung (Aktenzeichen B 2 U 3/22 R) und zum anderen im Kontext mit der Beschaffung von Ersatzbatterien für ein Hörgerät (Aktenzeichen B 2 U 8/22 R), zur Entscheidung an. Während das „Dienstwagen“-Verfahren wohl eher nur für die soziale Selbstverwaltung von Interesse sein dürfte, haben die beiden Entscheidungen, betreffend verschiedene Formen des Arbeitsunfalls, durchaus betriebspraktische Relevanz.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2365-7634.2024.12.11 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2365-7634 |
Ausgabe / Jahr: | 12 / 2024 |
Veröffentlicht: | 2024-11-29 |
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