Die Bauherrin verpflichtete in einem Vertrag für einen Neubau in Frankfurt einen SiGeKo, „in der Stabsfunktion für die Gestellung eines Sicherheits- und Gesundheitskoordinators nach der Baustellenverordnung für die Bauprojekte ... die Aufgaben nach Anhang 2 auszuüben“. Der Ausschachtung der Baugrube erfolgte durch Nachunternehmerin A, die sich des selbstständigen Baggerführers B bediente. Zur Absicherung vor nachrutschender Erde wurde eine Trägerbohlenwand durch T erstellt, die sich wiederum der S als Nachunternehmerin bediente. Bei dieser waren als Polier O und als Arbeiter U tätig. Am 24. Mai 2012 hatte der Baggerführer B „entgegen den bestehenden Vorschriften“ zu tief unter der Trägerbohlenwand ausgeschachtet. Der Polier O wies den U an, dort zu arbeiten – U wurde von plötzlich nachrutschender Erde verschüttet und verletzt. Die Bauherrin begehrte die Feststellung, dass der SiGeKo ihr gegen über zum Schadenersatz verpflichtet ist.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2365-7634.2023.02.11 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2365-7634 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2023 |
Veröffentlicht: | 2023-02-01 |
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