Um den Unfallversicherungsschutz für Menschen, die im Homeoffice arbeiten, zu verbessern, ist mit Wirkung vom 18.6.2021 (durch Gesetz vom 14.6.2021, BGBl. I S. 1762) § 8 Abs. 1 SGB VII um einen Satz 3 ergänzt worden: „Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz im gleichen Umfang wie bei der Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.“ Mit dieser Neuregelung nicht geklärt wird aber die Frage nach dem Umfang des Schutzes bei der Verwirklichung spezifischer häuslicher Gefahren, denn der Grundsatz der gesetzlichen Unfallversicherung ist unverändert geblieben: Diese betrifft weiterhin nur Unfälle bei betrieblichen/geschäftlichen Aktivitäten von versicherten Personen und nicht deren eigenwirtschaftliche/private Handlungen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2365-7634.2022.04.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2365-7634 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-04-01 |
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