Die gesetzliche Unfallversicherung bezieht nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII grundsätzlich alle „Beschäftigten“ in ihren Schutz mit ein, also insbesondere nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV die in nichtselbständiger Arbeit in einem Arbeitsverhältnis Tätigen. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII betrifft dies auch Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnlichen Maßnahmen unterziehen, die auf Grund von Rechtsvorschriften zur Aufnahme einer versicherten Tätigkeit etc. erforderlich sind. Zu beachten ist dabei aber § 4 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII, wonach für den Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung versicherungsfrei sind „Personen, soweit für sie beamtenrechtliche Unfallfürsorgevorschriften oder entsprechende Grundsätze gelten“. Damit ist klargestellt, dass die nach dem SGB VII für Arbeiter und Angestellte vorhandenen sozialrechtlichen Regelungen keine Anwendung finden auf die vom Beamten-, Richter- und Soldatenrecht erfassten Personen (zu dieser in Deutschland geltenden Zweiteilung vgl. beispielsweise Jung, in: Eichenhofer/Wenner (Hg.), Kommentar zum SGB VII, 2010, Rn. 5 ff. zu § 4 SGB VII). Dennoch kann es zu Abgrenzungsproblemen kommen, wie beispielsweise die Entscheidung des Sozialgerichts Düsseldorf vom 5.2.2021 – S 14 U 115/19 – belegt.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2365-7634.2022.05.13 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2365-7634 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-04-29 |
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