Wenn von einem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung Leistungen erbracht werden, weil ein Unfall zunächst als Arbeitsunfall erachtet wurde, sich dann aber später herausstellt, dass dessen Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, geht es um die Frage, von wem und in welchem Umfang der Unfallversicherungsträger die Erstattung seiner Leistungen verlangen kann. In Betracht kommen hier Rückforderungsansprüche direkt gegen den Versicherten (u. a. nach § 50 SGB X, bei vorläufigen Leistungen nach § 43 SGB I), vor allem aber geht es im gegliederten deutschen Sozialsystem um Erstattungsansprüche zwischen den betroffenen Leistungsträgern nach §§ 102 ff. SGB X.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2193-3308.2014.07.13 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2193-3308 |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2014 |
Veröffentlicht: | 2014-08-01 |
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