Wenige Tage nach dem Urteil des Sozialgerichts Frankfurt/M. (in diesem Heft) hat die Europäische Kommission auf eine Anfrage des Düsseldorfer Europaabgeordneten Klaus-Heiner Lehne (CDU) am 17.02.2005 bestätigt:
Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) lässt europäisches Recht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten unberührt, ihre Systeme der sozialen Sicherheit auszugestalten; jeder Mitgliedstaat ist berechtigt, die Unfallversicherung speziellen Einrichtungen mit Ausschließlichkeitsrecht (Monopol) zu übertragen. Diese Organisationsform der gesetzlichen Unfallversicherung verletzt nicht die europäische Dienstleistungsfreiheit (Finanzdienste).
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