Das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) hat mit Urteil vom 28.02.2003 bestätigt, dass die Grundsätze, die der Europäische Gerichtshof (EuGH) zur Vereinbarkeit des Monopols der Italienischen Unfallversicherungsanstalt INAIL mit den europäischen Grundfreiheiten und dem EG-Wettbewerbsrecht entwickelt hat, auf die Situation der deutschen Berufsgenossenschaften (BGen) übertragbar sind und damit das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe bestätigt. Bevor die INAIL-Entscheidung des EuGH ergangen ist, hatten bereits die Sozialgerichte Würzburg und Darmstadt im Sinne der Europafestigkeit des BG-Monopols geurteilt. Weiterhin hat das LSG die Behauptung zurückgewiesen, das Monopol und die darauf beruhenden Beitragsbescheide verletzten den klagenden Transportunternehmer in seinen Grundrechten. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage hat es die Revision zum Bundessozialgericht (BSG) zugelassen. Trotz der nunmehr gefestigten Rechtsprechung des EuGH, der einhelligen Meinung der deutschen Rechtsprechung und der weit überwiegenden Meinung in der deutschen Rechtslehre wurde inzwischen Revision eingelegt. Die noch ausstehende Entscheidung des BSG wird auch für weitere gegen das „Monopol der Berufsgenossenschaften“ angestrengte Verfahren bedeutsam sein, z. B. für den vom „Bund der Steuerzahler“ unterstützten Prozess eines Kunststoffbearbeitungsunternehmens gegen die BG Chemie. Nachfolgend dokumentieren wir die Entscheidungsgründe, soweit sie die europa- und verfassungsrechtlichen Fragen betreffen.
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