Die Holz-Berufsgenossenschaft hat eine Unfallverhütungsvorschrift für die sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung der Betriebe erarbeitet, die sich auch bei der „Regelbetreuung“ ausschließlich an den im Betrieb vorhandenen Gefährdungen und Belastungen orientiert. (Mindest-)Einsatzzeiten für die Betreuung sind nicht vorgesehen. Darüber hinaus können nach dieser Unfallverhütungsvorschrift Betriebe bis 50 Beschäftigte auch die „Alternative Betreuung“ wählen.
Zu dieser neuen Betreuungsform fehlen Erfahrungen, weshalb die Unfallverhütungsvorschrift „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ (BGV A2) der Holz-Berufsgenossenschaft insoweit befristet bis 31.03.2009 genehmigt wurde. Erste Ergebnisse der Evaluation werden in diesem Aufsatz vorgestellt.
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