Die gesetzliche Unfallversicherung erfasst nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII in Verbindung mit § 7 Abs. 1 SGB IV vorrangig alle Arbeitnehmer, also alle Angestellten und Arbeiter, aber auch die sonstigen in den §§ 2 und 3 SGB VII aufgeführten Personengruppen. Ehrenamtlich Tätige können auf Grund von § 2 Abs. 1 Nr. 10 bzw. § 3 Abs. 1 Nr. 4 SGB VII unter Versicherungsschutz stehen, sie können aber auch wie Unternehmer nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII freiwillig versichert sein als „gewählte oder beauftragte Ehrenamtsträger in gemeinnützigen Organisationen“ bzw. nach Nr. 4 und 5 dieser Vorschrift als ehrenamtlich für Arbeitgeberorganisationen, Gewerkschaften oder Parteien Tätige.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2193-3308.2013.04.14 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2193-3308 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2013 |
Veröffentlicht: | 2013-04-02 |
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