In letzter Zeit geraten verstärkt wieder die sog. Fürsorgepflichten des Arbeitgebers aus § 618 BGB in den Fokus der Gerichte. Über einen langen Zeitraum hinweg wurde diese vertragliche Grundlage für das Arbeitsverhältnis zur Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kaum bemüht. Nunmehr erkennen die Gerichte Fürsorgepflichten des Arbeitgebers gegenüber ihren Mitarbeitern – wenn sie auch gelegentlich nicht beim Namen genannt werden – und ziehen diese in ihre Überlegungen zur Streitentscheidung mit ein. Dabei wird die vertraglich geschuldete Pflicht des Arbeitgebers aus § 618 BGB in den unterschiedlichsten arbeitsrechtlichen Fallgestaltungen – etwa zu Erfüllungs-, aber auch zu Schadensersatzansprüchen – thematisiert und letztlich streitentscheidend; indes wird nicht immer der erforderliche Kontext zum öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutzrecht hergestellt.
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