Seit mindestens 1996 gehören psychische Belastungen mit zum Gegenstand der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz und die medial „gefeierte“ Aufnahme der psychischen Belastungen im § 5 Abs.2 Nr. 6 von Oktober 2013 war nichts anderes als eine Klarstellung, keine fachliche Ausweitung. Nun gehört zu einer Gefährdungsbeurteilung nicht allein die Benennung der Gefährdung, sondern auch eine Einschätzung der Schwere oder Höhe der Gefährdung (BT 13/3540). In der Einschätzung der Höhe der Gefährdung vollzieht sich mithin der eigentliche Beurteilungsakt, das ledigliche Benennen der Gefährdungen wäre nur eine Beschreibung.
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