Die Neufassung Dezember 2020 der TRGS 510 enthält keine spezifischen Regelungen mehr für die Anwesenheit von Druckgaspackungen, -kartuschen und entzündbaren Flüssigkeiten in ortsbeweglichen Behältern in Verkaufsräumen. Was bedeutet das für die betriebliche Praxis von Verkaufsräumen im Groß- und Einzelhandel, im Handwerk oder in Apotheken? Der folgende Beitrag geht dieser Frage nach.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2365-7634.2021.11.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2365-7634 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-11-03 |
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