Eine Infektion mit Corona bzw. die Erkrankung daran kann grundsätzlich ein Arbeitsunfall sein. Mit den Voraussetzungen der Anerkennung hat sich das SG Speyer aktuell befasst. In dem Streitfall meldete die Stadtverwaltung Grünstadt im Dezember 2020 über eine Unfallanzeige, dass eine Mitarbeiterin der Nachmittagsbetreuung an der Dekan-Ernst-Grundschule im Oktober an Corona erkrankt war. Demnach könnte sich die Mitarbeiterin in der Schule während der Betreuung eines Kindes angesteckt haben, das möglicherweise schon infiziert war. Zwar traten in der Großfamilie des Kindes zahlreiche Corona-Fälle auf und auch der Klassenlehrer des Kindes war infiziert, jedoch wurde das Kind selbst nicht getestet.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2365-7634.2023.07.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2365-7634 |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2023 |
Veröffentlicht: | 2023-07-05 |
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