Nach dem Eintritt eines Arbeitsunfalls bzw. einer Berufskrankheit sieht das Unfallversicherungsrecht in §§ 26 bis 55a SGB VII eine Fülle von Leistungen vor, die von der medizinischen Rehabilitation/Heilbehandlung über die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (berufliche Rehabilitation) bis hin zu den Leistungen am Leben in der Gemeinschaft (soziale Rehabilitation) reichen. Zu beachten sind dabei auch die übergeordneten bzw. ergänzenden Vorschriften der §§ 1 bis 67 SGB IX (Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen). Dabei führt die Vielfalt der unterschiedlichen Regelungen nicht selten zu Auslegungsproblemen, die dann von der Sozialgerichtsbarkeit zu klären sind, so beispielsweise bei der Beantwortung der Frage, ob Haushaltshilfe als sonstige Leistung gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 44 Abs. 1 Nr. 6, 54 SGB IX beansprucht werden kann. Diese generellen Vorschriften werden für das Unfallversicherungsrecht nach § 42 SGB VII auch auf Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft erstreckt. Außerdem sieht § 39 Abs. 2 SGB VII eine besondere Unterstützung zum Ausgleich von Härten vor.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2193-3308.2015.02.12 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2193-3308 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-02-11 |
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