Der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung erfasst nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und vom dem Ort der Tätigkeit, also auch den „Heimweg“ von der Arbeitsstelle nach Hause. Nicht einbezogen sind „Abwege“, wenn eine versicherte Person aus privaten Gründen die eigentliche Zielrichtung des unmittelbaren Weges aufgibt, der Versicherungsschutz kann aber weiter bestehen bleiben bei „Umwegen“, wenn jemand zwar vom unmittelbaren Weg abweicht, aber sich generell noch in Richtung des ursprünglichen Zieles bewegt.
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