Hochschulen als Forschungs-, Bildungs- und Arbeitsstätten bieten viel Freiraum für die Entfaltung von Forschung und Lehre. Aber auch hier sollte der Arbeitsschutz eine wichtige Rolle spielen. Allerdings kommt dieser trotz der vorhandenen Kompetenzen und Pflichten oftmals zu kurz. Viele Professoren und Verantwortliche nehmen sich der Verpflichtung des Arbeitsschutzes nicht an und blocken mit dem Argument der Freiheit von Forschung und Lehre ab. Trotz einiger Sonderregelungen für Forschungsanlagen müssen die Hochschulleitung und die verantwortlichen Professoren ihren Mitarbeitern und den Studierenden sichere Maschinen, Anlagen und Geräte zur Verfügung stellen. Als Beispiel wurde eine selbst konstruierte und gebaute Wasserstrahlschneidemaschine ausgewählt und einer Gefährdungsbeurteilung unterzogen. Das Ergebnis zeigt, dass diese Maschine in dem vorgefundenen Zustand nicht betrieben werden darf. Obwohl Verbesserungsvorschläge gemacht wurden, wollte niemand die Verantwortung für die 20 Jahre alte Maschine übernehmen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2193-3308.2015.01.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2193-3308 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-01-12 |
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