Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit seinem Beschluss vom 19.4.2012 (B 2 U 348/ 11 B) zunächst einmal einen Schlussstrich unter einen über achtjährigen Zuständigkeitsstreit gezogen, in dem es um die von einem Stahlbau-Unternehmer behauptete Europarechtswidrigkeit der Pflichtmitgliedschaft seiner Firma bei der früheren Maschinenbau- und Metall- Berufsgenossenschaft (jetzt: Berufsgenossenschaft Holz und Metall) ging: Diese hatte dem Unternehmer mit Bescheid vom 27.1.2004 mitgeteilt, dass sie für sein Stahlbau-Unternehmen kraft Gesetzes zuständig sei. Mit Schreiben vom 1.11.2004 „kündigte“ der Unternehmer diese Pflichtmitgliedschaft zum Jahresende, da er beabsichtigte, sich privat gegen die bestehenden Risiken abzusichern. Mit Bescheid vom 15.11.2004 bzw. Widerspruchsbescheid vom 20.4.2005 erklärte die Berufsgenossenschaft, dass ein Austritt aus der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eine Kündigung rechtlich nicht möglich sei. Dies wurde mit Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 21.11.2005 bestätigt.
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