Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII gehören zu den gesetzlich Versicherten in der Unfallversicherung an erster Stelle „Beschäftigte“, Abs. 2 Satz 1 dieser Vorschrift ergänzt dann wie folgt: „Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden.“ Der Begriff „Beschäftigung“ ist für alle Bücher des Sozialgesetzbuchs in § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV als „nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis“ definiert, der anschließende Satz 2 lautet: „Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisung und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.“
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