Mit dem Urteil des OLG Köln liegt die erste obergerichtliche Entscheidung zur Frage der Einbeziehung des immateriellen Schadens beim zivilrechtlichen Schadenersatzanspruch nach § 110 I SGB VII vor. Das Gericht ist der h.M. nicht nur in dieser Frage gefolgt, sondern hat darüber hinaus gleichzeitig der Forderung des Kongruenznachweises eine Absage erteilt. Die Revision zum BGH ist anhängig. Dieser Beitrag knüpft, nachdem in jüngster Vergangenheit Aufsätze zum Thema veröffentlicht wurden, an den vorangegangenen Beitrag des Autors an und untersucht die in der Zwischenzeit erhobenen Einwände der Kritiker in Thesenform.
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