Ein Physiotherapeut, vormals über 12 Jahre Profi-Fußballer, betrieb seit 1994 in Selbstständigkeit eine Praxis mit mehreren Angestellten. Ende 2014 stellte er dort seine aktive Mitarbeit ein und beschränkte sich nur noch auf eher zur Repräsentation angelegte Anwesenheits- und Arbeitszeiten, zudem in deutlich reduziertem Umfang. Aus seiner im Jahr 1988 beendeten Sportlerkarriere resultierte die Anerkennung einer Berufskrankheit (BK) nach Nr. 2102 der einschlägigen Berufskrankheitenliste (Chronische Meniskopathien), die ihm seit Juli 2013 eine Verletztenrente aufgrund der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) in Höhe von 30 % eintrug. Zudem war er seit Ende 2014 wegen dieser BK arbeitsunfähig.
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