Nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII besteht der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung auch für „das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und vom dem Ort der Tätigkeit“, also bei einem Wegeunfall. Ob dies ebenfalls dann gilt, wenn es im Anschluss an einen Verkehrsstau auf einer Umleitungsstrecke zu einem Unfall kommt, ist jeweils im konkreten Einzelfall zu klären.
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